Behandlung mit Heilmittelverordnung
- Wenn Sie an Diabetes mellitus erkrankt sind, können die
Kosten Ihrer podologische Komplexbehandlung ganz oder teilweise
von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Hierzu benötigen Sie
eine Heilmittelverordnung über eine podologische
Komplexbehandlung von Ihrem behandelnden Arzt.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist das diabetische
Fußsyndrom mit Neuropathie (DF) bei Diabetes Mellitus Typ 1
oder Typ 2.
- Auch wenn Sie nicht an Diabetes mellitus erkrankt sind,
kann Ihr Arzt wenn sie unter einem Fußsyndrom bei Neuropathien
(NF) oder einem Fußsyndrom bei Querschnittssyndrom (QF) leiden,
eine Heilmittelverordnung für eine podologische
Komplexbehandlung ausstellen.
- Wenn Sie einen
eingewachsenen Zehnagel (Unguis incarnatus) haben, dann
kann eine Nagelkorrekturspangentherapie sehr effektiv und
sinnvoll sein. Auch für die Nagelspangentherapie kann von
Ihrem behandelndem Arzt eine Heilmittelverordnung für eine
podologische Behandlung ausgestellt werden.