in Munster im HEIDEKREIS

Behandlung mit Heilmittelverordnung

  • Wenn Sie an Diabetes mellitus erkrankt sind, können die Kosten Ihrer podologische Komplexbehandlung ganz oder teilweise von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Hierzu benötigen Sie eine Heilmittelverordnung über eine podologische Komplexbehandlung von Ihrem behandelnden Arzt.
    Voraussetzung für die Kostenübernahme ist das diabetische Fußsyndrom mit Neuropathie (DF) bei Diabetes Mellitus Typ 1 oder Typ 2.
  • Auch wenn Sie nicht an Diabetes mellitus erkrankt sind, kann Ihr Arzt wenn sie unter einem Fußsyndrom bei Neuropathien (NF) oder einem Fußsyndrom bei Querschnittssyndrom (QF) leiden, eine Heilmittelverordnung für eine podologische Komplexbehandlung ausstellen.
  • Wenn Sie einen eingewachsenen Zehnagel (Unguis incarnatus) haben, dann kann eine Nagelkorrekturspangentherapie sehr effektiv und sinnvoll sein. Auch für die Nagelspangentherapie kann von Ihrem behandelndem Arzt eine Heilmittelverordnung für eine podologische Behandlung ausgestellt werden.